Wir fördern die
Mitgliedschaft im
Sportverein.

Der Verein

Junge Unternehmer engagieren sich für Kinder und Jugendliche

Sport für alle e.V. ist ein mildtätiger Verein, der von jungen
Unternehmern ins Leben gerufen wurde und mit erheblichem
finanziellen Aufwand unterstützt wird.
Siehe Vereinssatzung weiter unten.

Das Konzept

Sport für alle e.V. ermöglicht allen Kindern und Jugendlichen
in Ulm, dem Kreis Neu-Ulm, sowie dem Alb-Donau-Kreis
die Mitgliedschaft in einem Sportverein. Sport für alle e.V.
übernimmt die Mitgliedsbeiträge für Kinder und Jugendliche
aus bedürftigen Familien.

Die Ziele

  1. Gesellschaftliche Integration
  2. Erwerb sozialer Kompetenzen
  3. Neue Freunde finden
  4. Förderung der Kinder auf allen Ebenen
  5. Erfolgserlebnisse in und mit der Gruppe
  6. Präventive Maßnahmen gegen Kriminalität,
    Alkohol und Drogenmissbrauch

Sie können mitmachen und helfen.

Spenden Sie für Sport für alle e.V..
Es ist eine Investition in die Zukunft unseres
Landes und die Zukunft unserer Jugend.


Spendenkonten:
Sport für alle e.V.

Ulmer Volksbank
IBAN: DE33 6309 0100 0001 2120 01
BIC: ULMVDE66

Sparkasse Ulm
IBAN: DE15 6305 0000 0021 1400 73
BIC: SOLADES1ULM

Vereinssatzung

§ 1
Der Verein führt den Namen "Sport für alle e.V."
Der Sitz des Vereins ist Ulm.
§ 2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Familien im
Sinne des § 53 AO, insbesondere deren Kinder, indem der Verein ihnen
die kostenlose Mitgliedschaft in Ulmer und Neu-Ulmer Sportvereinen,
sowie in Sportvereinen desLandkreises Neu-Ulm und des Alb-Donau-Kreises
ermöglicht.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung
einkommensschwacher Familien im Sinne § 53 AO, indem der Beitrag für
die Mitgliedschaft und vollständig oder teilweise die Aufwendungen für
Ausrüstungsgegenstände, Kurse oder Sportgeräte in einem Sportverein
vom Verein "Sport für alle" übernommen werden.

§ 4
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
§ 6
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 7
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen
werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Über die Ablehnung, die keiner
Begründung bedarf, steht dem Bewerber/der Bewerberin die Berufung
an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung
der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung
muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres
gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung
satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem
Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen
eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung
entscheidet im Namen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung
der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung
eines ordentlichen Gerichtes hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der
gerichtlichen Entscheidung.
§ 9
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren
Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben
gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des
Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen,
Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die
Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz
ergeben. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die
letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung
ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der
Versammlung bekannt zu geben.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über
die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung
zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitglieder- versammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn
der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmung entscheidet
die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die
Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.

§ 12
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden
und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder
können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand
bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

§ 13
Der/die Kassenprüfer/in wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahre gewählt. Diese/r darf nicht Mitglieds des Vorstands sein. Eine Wiederwahl
ist zulässig.

§ 14
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "Förderverein der Sägefeldschule
Ulm-Wiblingen e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.